Datenschutz-Folgenabschätzung: So funktioniert das Risiko-Werkzeug
October 11, 2023
10 min
Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 sind Unternehmen dazu verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten ernst zu nehmen. Eine wichtige Neuerung, die im Rahmen der DSGVO eingeführt wurde, ist die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Diese Maßnahme stellt Datenschutzbeauftragte vor neue Herausforderungen und fordert Unternehmen dazu auf, ihre Verantwortung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erkennen.
In diesem Artikel werden wir uns genauer mit der DSFA befassen und erläutern, wann sie benötigt wird sowie ihren Inhalt und Umfang.
Vorabkontrolle vs. Datenschutz-Folgenabschätzung
Bereits in der alten Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) existierte eine ähnliche Pflichtmaßnahme, die als "Vorabkontrolle" bezeichnet wurde. Dabei prüfte der Datenschutzbeauftragte die Risiken und Folgen für die Rechte des Betroffenen im Falle der Verarbeitung sensibler Daten. Mit der DSFA wurden diese Maßnahmen erweitert und präzisiert, um Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten.
Wann wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung benötigt?
Art. 35 Abs. 1 DSGVO beschreibt die Indikation wie folgt:
„Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.“
Entscheidend ist also, ob durch die Verarbeitung seiner Daten ein „hohes Risiko“ für den Betroffenen entsteht. Gibt es im Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten, ist er bei der Durchführung der Datenschutz-Folgeabschätzung hinzuzuziehen (Art. 35 Abs. 2 DSGVO).
Wann besteht ein besonders hohes Risiko?
Nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO besteht dieses Risiko zum Beispiel bei systematischer Bewertung personenbezogener Daten und „automatisierte[r] Verarbeitung einschließlich Profiling“ und umfangreicher Verarbeitung einzelner Kategorien personenbezogener Daten, strafrechtlich relevante Informationen, sowie Überwachung öffentlicher Orte.
In ihrem „Kurzpapier Nr. 5 Datenschutz-Folgenabschätzung nach-Art. 35 DSGVO“ empfiehlt die Datenschutzkonferenz die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht als linearen oder abgeschlossenen Prozess zu sehen, sondern die Verarbeitungsprozesse stets auf Einhaltung der EU-Datenschutzverordnung hin zu überprüfen.
4 Punkte, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung enthalten muss
Laut Art. 35 Abs. 7 DSGVO muss eine DSFA folgende vier verpflichtende Inhaltspunkte umfassen:
- „eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen“
- „eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck“
- „eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen […]“ und
- „die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird“.
Fazit: Die Datenschutz-Folgenabschätzung gehört zum DSGVO-Werkzeugkasten
Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist ein wichtiges Instrument im Rahmen der DSGVO, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Unternehmen sind verpflichtet, diese Maßnahme durchzuführen, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt.
Die DSFA erfordert eine systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, eine Risikobewertung und die Planung von Abhilfemaßnahmen. Als externer Datenschutzbeauftragter unterstützen wir Unternehmen dabei, diese Anforderungen zu erfüllen und den Datenschutz kontinuierlich zu gewährleisten.
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