Das neue Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) gilt ab dem 01.09.2023 und stellt hohe Anforderungen an Ihren Umgang mit personenbezogenen Daten. Mit 5 Jahren Datenschutz-Erfahrung ist die SECJUR AG Ihr Ansprechpartner zum mühelosen Bewältigen der nDSG-Anforderungen.
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In der EU sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, während dies in der Schweiz optional bleibt.
Das revidierte Datenschutzgesetz in der Schweiz gewährt betroffenen Personen das Recht, Auskunft über die erfassten und verarbeiteten Daten zu verlangen. Jedoch bleibt unklar, welche konkreten Informationen dabei eingeschlossen sind. Im Vergleich dazu legt die DSGVO der EU detailliertere Kriterien für die Auskunftspflicht fest.
Während beide Rechtsvorschriften die Einführung einer Meldepflicht bei Datenpannen vorsehen, unterscheiden sie sich hinsichtlich der zeitlichen Frist. Das revidierte Datenschutzgesetz in der Schweiz gibt keine klare zeitliche Vorgabe vor, was Unternehmen eine gewisse Flexibilität in der Meldung von Datenpannen bietet.
In Bezug auf die Übermittlung von Daten ins Ausland sind die Anforderungen des revidierten Datenschutzgesetzes in der Schweiz strenger als die DSGVO der EU. Unternehmen müssen nicht nur die Empfängerstaaten angeben, sondern auch die genutzten Garantien zur Datensicherheit offenlegen. Dies stellt sicher, dass grenzüberschreitende Datenübermittlungen angemessen geschützt sind.
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Informationen rund um das revidierte Datenschutzgesetz
Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) trat am 1. September 2023 in Kraft. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung des Schweizer Datenschutzgesetzes, um den Datenschutz auf dem Niveau der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verbessern.
Das revDSG bringt mehrere Änderungen für Unternehmen im Umgang mit Daten mit sich, darunter die Stärkung der Rechte natürlicher Personen, die Einführung von "Privacy by Design"- und "Privacy by Default"-Konzepten, die Verpflichtung zur Datenschutzfolgenabschätzung, erweiterte Informationspflichten und Meldepflichten bei Datenpannen.
Das revDSG gilt sowohl für Unternehmen in der Schweiz als auch für ausländische Unternehmen, die Daten von Schweizer Personen verarbeiten. Auch Unternehmen, die in der EU ansässig sind und Daten von Schweizer Personen verarbeiten, müssen dem revDSG entsprechen.
Obwohl sich die neue Datenschutzverordnung der Schweiz im Wesentlichen an der DSGVO der EU orientiert, gibt es einige Unterschiede. Einige dieser Unterschiede umfassen die Option zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, die Auskunftspflicht betroffener Personen, die Meldepflicht bei Datenpannen ohne konkrete Frist und strengere Anforderungen an die Datenübermittlung ins Ausland.
Verstöße gegen das revDSG können mit Geldbußen von bis zu 250'000 CHF sanktioniert werden. Während die Strafen im Vergleich zur DSGVO geringer ausfallen, tragen Verantwortliche in der Schweiz ein höheres persönliches Risiko. Unternehmen können ebenfalls zur Zahlung verurteilt werden, wenn die strafbare Person im Unternehmen unklar ist.